| Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (§§ 36 - 39) |
| § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten | |||||||
| (1) | Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. | ||||||
| (2) | An Kreuzungen ordnet an:
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| (3) | Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden. | ||||||
| (4) | An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. | ||||||
| (5) | Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. | ||||||
| § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | |||||||||||||||||||
| (1) | Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor. | ||||||||||||||||||
| (2) | Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge
Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist
oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
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| (3) | Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen
sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden". Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln". | ||||||||||||||||||
| (4) | Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. | ||||||||||||||||||
| § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht | |
| (1) | Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige
Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: |
| (2) | Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. |
| (3) | Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. |
| § 39 Verkehrszeichen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1a) | Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2a) | Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) | Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) | (4) Werden Sinnbilder auf anderen
Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
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