| § 44 Sachliche Zuständigkeit |
| (1) | Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. |
| (2) | Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. |
| (3) | Die Erlaubnis nach §29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. |
| (3a) | Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. |
| (4) | Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen. |
| (5) | Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz. |
| § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
| (1) | Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
| | 1. | zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, |
| | 2. | zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, |
| | 3. | zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, |
| | 4. | zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, |
| | 5. | hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie |
| | 6. | zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. |
|
| (1a) | Das gleiche Recht haben sie ferner
| | 1. | in Bade- und heilklimatischen Kurorten, |
| | 2. | in Luftkurorten, |
| | 3. | in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, |
| | 4. | in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, |
| | 4a. | hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, |
| | 4b. | hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, |
| | 5. | in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie |
| | 6. | in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, |
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. |
| (1b) | Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
| | 1. | im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, |
| | 2. | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, |
| | 2a. | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, |
| | 3. | zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, |
| | 4. | zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie |
| | 5. | zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. |
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an. |
| (1c) | Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. |
| (1d) | In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden. |
| (1e) | Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. |
| (1f) | Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind. |
| (2) | Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen. |
| (3) | Im übrigen bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden, wo und welche erkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei
Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen -
vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden
- die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie
können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit
des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. |
| (3a) | Die Straßenverkehrsbehörde
erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im
Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes
oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt. |
| (4) | Die genannten Behörden dürfen den
Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1d jedoch
auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder
auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht
möglich ist. |
| (5) | Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren
Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger
verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung
nach Satz 1 übertragen. |
| (6) | Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf
den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die
Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der
zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber
einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu
beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte
Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen
zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. |
| (7) | Sind Straßen als Vorfahrtstraßen
oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der
Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende
Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang
des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. |
| (8) | Die Straßenverkehrsbehörden
können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch
Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. |
| (9) | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend
geboten ist. Abgesehen von der
Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur
dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt
erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr
nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen
muß. |
| § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis |
| (1) | (1) Die Straßenverkehrsbehörden
können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller Ausnahmen genehmigen
| | 1. | von den Vorschriften über die
Straßenbenutzung (§ 2 ); |
| | 2. | vom Verbot, eine Autobahn oder eine
Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen
zu benutzen (§ 18 Abs. 1 , 10 ); |
| | 3. | von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 ); |
| | 4. | vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber
von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3); |
| | 4a. | von der Vorschrift, an Parkuhren nur
während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein
zu halten (§ 13 Abs. 1 ); |
| | 4b. | von der Vorschrift, im Bereich eines
Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur
während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 ); |
| | 4c. | von den Vorschriften über das Abschleppen
von Fahrzeugen (§ 15a ); |
| | 5. | von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 ); |
| | 5a. | von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme
von Personen (§ 21 ); |
| | 5b. | von den Vorschriften über das Anlegen
von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a ); |
| | 6. | vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und
andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4); |
| | 7. | vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 ); |
| | 8. | vom Verbot, Hindernisse auf die Straße
zu bringen (§ 32 Abs. 1 ); |
| | 9. | on den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2); |
| | 10. | vom Verbot der Werbung und Propaganda in
Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die
Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder
öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; |
| | 11. | von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41 ), Richtzeichen (§ 42 ), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 ) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 ) erlassen sind; |
| | 12. | von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a . |
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche
mitzunehmen (§ 21 Abs. 2 , können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund
des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, des
Bundesgrenzschutzes und der Polizei deren Dienststellen, für den
Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen
genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene
Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a ). |
| (2) | Die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können
von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte
Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 ) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen
oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen
unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4
) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über
ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig; das gilt nicht für
Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1 . |
| (3) | Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls
kann die zuständige Behörde die Beibringung eines
Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen
auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. |
| (4) | Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der
zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung
wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. |
| § 47 Örtliche Zuständigkeit |
| (1) | Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die
Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat. |
| (2) | Zuständig sind für die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen:
| | 1. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn
oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis
nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese
Verfügung erläßt; |
| | 2. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; |
| | 3. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 4c die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; |
| | 4. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr
beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat; |
| | 5. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks
liegen; |
| | 6. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort
zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung
kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht; |
| | 7. | nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede
Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die
außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; |
| | 8. | in allen übrigen Fällen die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung
Gebrauch gemacht werden soll. |
|
| (3) | Die Erlaubnis für die
übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den
Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die
nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige
Verkehr beginnt. |
| § 49 Ordnungswidrigkeiten |
| (1) | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift über
| | 1. | das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr
nach § 1 Abs. 2 , |
| | 2. | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
nach § 2 , |
| | 3. | die Geschwindigkeit nach § 3 , |
| | 4. | den Abstand nach § 4 , |
| | 5. | das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7 , |
| | 6. | das Vorbeifahren nach § 6 , |
| | 7. | den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 , |
| | 8. | die Vorfahrt nach § 8 , |
| | 9. | das Abbiegen, Wenden oder
Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1 , 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5 |
| | 9a. | das Verhalten bei der Einfahrt in einen
Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a, |
| | 10. | das Einfahren oder Anfahren nach § 10 , |
| | 11. | das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen
nach § 11 Abs. 1 oder 2 , |
| | 12. | das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1 , 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6 , |
| | 13. | Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben
nach § 13 Abs. 1 oder 2 , |
| | 14. | die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen
nach § 14 , |
| | 15. | das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15 , |
| | 15a. | das Abschleppen nach § 15a , |
| | 16. | die Abgabe von Warnzeichen nach § 16 , |
| | 17. | die Beleuchtung und das Stehenlassen
unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 , |
| | 18. | die Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3 , Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10 , |
| | 19. | das Verhalten
| | a) | an Bahnübergängen nach § 19 oder |
| | b) | an und vor Haltestellen von öffentlichen
Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20 , | |
| | 20. | 20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 , 1a , Abs. 2 oder 3 , |
| | 20a. | das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1, außer in Kraftomnibussen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 , |
| | 21. | die Ladung nach § 22 , |
| | 22. | sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
nach § 23 , |
| | 23. | das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder
anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2 , |
| | 24. | das Verhalten
| | a) | als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4 , |
| | b) | an Fußgängerüberwegen nach
§ 26 oder |
| | c) | auf Brücken nach § 27 Abs. 6 , | |
| | 25. | den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, |
| | 26. | das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 , |
| | 27. | das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen
von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung
gefährlicher Geräte nach § 32 , |
| | 28. | Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder |
| | 29. | das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach
§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in
diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach
§ 34 Abs. 3 , verstößt. |
|
| (2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
| | 1. | als Führer eines geschlossenen Verbandes
entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände
geltenden Vorschriften befolgt werden, |
| | 1a. | entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, |
| | 2. | als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt, |
| | 3. | als Tierhalter oder sonst für die Tiere
Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, |
| | 4. | als Reiter, Führer von Pferden, Treiber
oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel
oder Anordnung zuwiderhandelt, |
| | 5. | als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt, |
| | 6. | entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen
§ 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden
Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder |
| | 7. | entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. | |
| (3) | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
| | 1. | entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot
oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, |
| | 2. | einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, |
| | 3. | entgegen § 38 Abs. 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz
2 nicht sofort freie Bahn schafft, |
| | 4. | entgegen § 41 eine
durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt, |
| | 5. | entgegen § 42 eine
durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder
durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene
Anordnung nicht befolgt, |
| | 6. | entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen
befährt oder |
| | 7. | einer den Verkehr verbietenden oder
beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt. | |
| (4) | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
| | 1. | dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, |
| | 1a. | entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, |
| | 2. | entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gebührend zu berücksichtigen, |
| | 3. | entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese
Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, |
| | 4. | entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis
nicht befolgt, |
| | 5. | entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht
aushändigt, |
| | 6. | entgegen § 48 einer
Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder |
| | 7. | entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad
fährt. | |
| § 53 Inkrafttreten |
| (1) | Diese Verordnung tritt am 1. März 1971
in Kraft. |
| (2) | Außerkrafttreten der früheren
StVO. |
| (3) | Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der
Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung. |
| (4) | Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die
Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser
Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens
31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch
weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden
Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989. |
| (5) | Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei
Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden. |
| (6) | Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter
Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr
verwendet werden. |
| (7) | Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember
1999. |
| (8) | Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei
Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet
werden. |
| (9) | Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach
ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden. |
| (10) | Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam. |
| (11) | Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder
315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994
wirksam. |
| (12) | Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen
gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum
31. Dezember 2005 gültig. |
| (13) | Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember
1994. |
| (14) | Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und
aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre
Gültigkeit. |
| (15) | Autohofhinweistafeln, die auf Grund der
Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor
Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit. |
| (16) | Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit
besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286
oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken
bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit
Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt
gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003
ihre Gültigkeit. |